Urteil: Krankengeld-Anspruch auch bei Krankschreibung am letzten Arbeitstag
Anspruch auf Krankengeld ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er seine Krankmeldung am letzten Arbeitstag einreicht, bevor sein Arbeitsverhältnis endet. So jedenfalls urteilte das Bundessozialgericht gegen die DAK-Gesundheit, die in einem solchen Fall die Zahlung von Krankengeld verweigerte.
Kein Krankengeld wollte die DAK-Gesundheit an eine Arbeitnehmerin zahlen, die bis zum 30.9.2008 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis war und deren Arzt sie wegen einer rheumatischen Erkrankung an ihrem letzten Arbeitstag krank schrieb.
Auch in der Folgezeit wurde die Krankschreibung der Arbeitnehmerin mehrfach verlängert, da ihre Arbeitsunfähigkeit andauerte. Bei einem dieser Folgeatteste kam es jedoch zu einer Lücke im attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraum, da die Arbeitnehmerin einen Tag zu spät neu krankgeschrieben wurde.
Kasse verweigert Krankengeld zunächst.
Die DAK-Gesundheit weigerte sich Krankengeld zu zahlen, da ihrer Auffassung nach ein Krankengeldanspruch erst einen Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und deren ärztlicher Bescheinigung entstehen könne.
Ein Krankengeldanspruch können nur dann entstehen wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe.
Weiter argumentierte die Krankenkasse, dass insbesondere für die Zeit nach der verspäteten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die Richter am Bundessozialgericht (BSG) schlossen sich der Argumentation der DAK-Gesundheit nur in Teilen an und bestätigten deren Auffassung, dass ab der Lücke im attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraum kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
BSG bestätigt Krankengeldanspruch.
Doch auch den generellen Krankengeldanspruch der Arbeitnehmerin bestätigte das Bundessozialgericht. Die DAK-Gesundheit muss somit an die Arbeitnehmerin Krankengeld zahlen, obwohl sie erst am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben wurde. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts endet ein Rechtsstreit, der bereits am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geführt wurde und am Sozialgericht Düsseldorf seinen Anfang nahm.
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